Satzung

Satzung des Chemnitzer Polizeisportvereins e.V.

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
                                                   Chemnitzer Polizeisportverein e. V.
                                                             in der Kurzform “CPSV”
    und steht in Tradition des am 16.08.1920 gegründeten Polizeisportvereins Chemnitz.

  2. Sitz des Vereins ist Forststraße 9 in 09130 Chemnitz.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Chemnitz eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck
    a) Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben. 
    b) Der Verein widmet sich dem Freizeit- und Breitensport.
    c) Der Verein entwickelt und fördert entsprechend den Möglichkeiten und Voraussetzungen ein Wettkampf- und Spielsystem auf allen Leistungsebenen.
    d) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
    e) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeind­lichen Bestrebungen und Aktivitäten entschieden entgegen.
  2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
    a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
    b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
    c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
    d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
    e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und Jugendmaßnahmen;
    f) die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied im/in
    a) Landessportbund Sachsen e.V.
    b) Stadtsportbund Chemnitz e.V.
    c) Dach- und Fachverbänden der im Verein vorhandenen Sportarten
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nachAbsatz 1 als verbindlich an.
  3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Datenschutz/Persönlichkeitsrechte

  1.  Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, insbesondere im Rahmen der Mitglieder­-verwaltung.
  2.  Als Mitglied des Landessportbundes Sachsen sowie der Dach- und Fachverbände der im Verein vorhandenen Sportarten ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.
  3. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seineMitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder nach vorheriger Zustimmung an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
  4. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb, sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen sowieEhrungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten widersprechen.
  5. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellungen im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Die Verwendung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht statthaft.
  6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personen bezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.
  7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 6 Mitgliedschaften

  1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche oder jede juristische Person werden.
  2. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität und fördert die gleichberechtigte Teilhabe und die soziale Integration von Menschen mit Behinderung und Migrationshintergrund. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grund­sätzen bekennen.
  3. Der Verein besteht aus:
    a) ordentlichen Mitgliedern,
    b) Ehrenmitgliedern,
    c) Kurzzeitmitgliedschaft
  4. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
  5. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein inbesonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  6. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich über die Sektion bei der Geschäftsstelle beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten ausgesetzt.
  7. Polizeianwärter können eine Kurzzeitmitgliedschaft für die Dauer ihrer Ausbildungszeit erwerben. Diese endet automatisch zum Ende der Ausbildungszeit. Die Kurzzeitmitgliedschaft kann zu jeder Zeit in eine unbefristete Mitgliedschaft umgewandelt werden. Über weitere Fälle der Kurzzeitmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Verein zu richten.
  2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet die Sektionsleitung vorbehaltlich der Bestätigung durch den Vorstand.
  4. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung sowie einen Vereinsausweis.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
    b) Streichung von der Mitgliederliste,
    c) Ausschluss aus dem Verein oder
    d) Tod / Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist nur halbjährlich möglich. Der Austritt muss spätestens mit dem 20.06. bzw. 20.12. schriftlich (per Post, per E-Mail) unter Beifügung der Vereinsdokumente (Vereinsausweis, Parkkarte usw.) in der Geschäftsstelle vorliegen. Andere Abmeldungen (telefonisch, mündlich) haben keine Gültigkeit.
  3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist.
    Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
    Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Antrag der Sektion ebenfalls vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein ordentliches Mitglied ohne schriftliche Angabe von Gründen mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als 3 Monate im Rückstand liegt.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis (ausgenommen Rückerstattung Beitrag). Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, Abgabe erhaltener Sportmaterialien usw., bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a) bei erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
    b) bei schwerem Verstoß gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins
    c) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
    d) bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Haltungen innerhalb und
    außerhalb des Vereins und der Mitgliedschaft in extremistischen und fremdenfeindlichen Parteien und Organisationen
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
  4. Der Vorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Der  Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
  6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  8. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand zu seiner nächsten Sitzung.
  9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
     

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • § 10 Beitragsleistungen und -pflichten
  1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
  3. Die Beitragshöhe einzelner Sektionen kann auf Antrag der Sektion höher festgesetzt werden. Dazu ist ein Beschluss der Sektionsversammlung erforderlich. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. Über die Festsetzung höherer Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung entsprechend.
  4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  6. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln. Die Bestimmungen des Pkt. 2 bleiben hiervon unberührt.

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu verantworten.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
  3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 9 der Satzung.
  4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Vorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

D. Die Organe des Vereins

§ 12 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) das Präsidium.
Alle Mitglieder der oben aufgeführten Organe sind ehrenamtlich tätig. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gelten die jeweils aktuell bekannt gegebenen Geschäftsordnung und Verwaltungsordnung des Vereins, die vom Vorstand beschlossen werden.

§ 13 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im Abstand von wenigstens zwei und höchstens vier Jahren statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung an die Sektionen, per Aushang, mittels Informationsblatt sowie Veröffentlichung im Internet. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
    Zur ordentlichen Mitgliederversammlung entsenden die Sektionen als Stimmberechtigte ihren Sektionsleiter und Delegierte ab vollendetem 18. Lebensjahr. Die Anzahl der Delegierten bemisst sich nach der Zahl der in den Sektionen gemeldeten Vereinsmitglieder. Zusätzlich zu 2 Delegierten pro Sektion als Grundstimmzahl kommen für je angefangene zwanzig Mitglieder 1 Delegierter, höchstens jedoch zwanzig pro Sektion.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Abweichend von Pkt. 2 Absatz 2 kann der Vorstand in diesem Fall kürzere Ladungsfristen beschließen. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Präsidiums geleitet.
  6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
  7. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
  8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
  9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
  10. Weitere Einzelheiten werden vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes;
  2. Entlastung des Vorstandes;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  4. Wahl der Kassenprüfer;
  5. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
  6. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
  7. Verabschiedung und Änderung von Vereinsordnungen;
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen;
  9. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
  10. Beschlussfassung über Höhe und Verwendung der Mitgliedsbeiträge

In den Zwischenjahren wird die Zuständigkeit der Punkte 7 – 9 auf den Vorstand übertragen.

§ 15 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
    a) Präsident
    b) 2 Vizepräsidenten
    c) Schatzmeister
    d) Pressewart
    e) 3 – 4 Mitglieder
    f) Jugendleiter
    g) Materialwart
    h) Sozialwart
    i) Sektionsleiter
    j) Vorsitzender der Kommission Ehrungen
    Die unter Pkt. 1a) bis f) genannter Vorstandsmitglieder bilden das Präsidium.
  2. Eine Personalunion ist unzulässig.
  3. Der Vorstand (ausgenommen Jugendleiter und Sektionsleiter) wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
  4. Die Sektionsleiter und die Sektionsleitungen werden durch die Sektionsversammlungen alle vier Jahre gewählt. Veränderungen sind dem Vorstand umgehend mitzuteilen. Der Sektionsleiter ist Mitglied des Vorstandes. Im Verhinderungsfall kann er durch ein gewähltes Mitglied der Sektionsleitung mit Stimmrecht vertreten werden.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
  6. Sitzungen des Vorstandes werden durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, einberufen.
  7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 16 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung, Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr
    d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
    e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
    f) Ausschluss von Mitgliedern.

§ 16a Pauschale Tätigkeitsvergütung

Den Vorstandsmitgliedern nach § 15 der Vereinssatzung kann, nach Abstimmung im Vorstand, eine angemessene, pauschale Tätigkeitsvergütung für ihre ehrenamtliche Tätigkeit gezahlt werden. Die Freibeträge nach § 3 Nr. 26a und nach § 22 Nr. 3 EStG sind dabei nicht zu überschreiten.

§ 16b Anwendung des § 16a

Über die Anwendung des § 16a der Vereinssatzung wird die Mitgliederversammlung durch den Vorstand informiert.

  • § 17 Vorstand gem. § 26 BGB
  1. Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten, die zwei Vizepräsidenten, sowie den Schatzmeister vertreten.
  2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsmacht nach außen ist dahingehend beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall zur Zahlung von mehr als 5.000,00 € verpflichten oder die in Verpflichtung zur Verfügung über ein Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht oder ein Recht an einem Grundstück beinhalten oder bei denen unmittelbar über ein Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht oder ein Recht an einem Grundstück verfügt wird, die vorherige Zustimmung des Vorstandes im Sinne des § 15, Absatz 1, einzuholen und in einem Beschlussprotokoll nachzuweisen ist.
  3. Eine Zergliederung/Teilung eines Rechtsgeschäftes/einer Zahlungsverpflichtung in Einzelvorgänge/ Einzelsummen ist nicht zulässig.

§ 18 Geschäftsführung

  1. Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands. Es fasst eigene Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Tätigkeit des Präsidiums wird der Vorstand im Rahmen der Vorstandssitzungen regelmäßig in Kenntnis gesetzt.
  2. Zum Zwecke der gesamten Organisation innerhalb des Vereins kann der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit einen hauptamtlichen Geschäftsführer einsetzen.
    Dem Geschäftsführer obliegt im Besonderen:
    a) die Umsetzung der Beschlüsse der Vereinsorgane
    b) die Leitung der täglichen Vereinsarbeit sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis. Die Bestimmungen des § 17 bleiben hiervon unberührt.
    c) die Dienst- und Fachaufsicht über die für den Verein tätigen Arbeitskräfte
  3. Der Geschäftsführer ist weisungsberechtigt gegenüber allen Mitgliedern, soweit deren Rechte aus der Satzung nicht berührt werden. Er ist nicht weisungsberechtigt gegenüber Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 15.
    Weisungsberechtigt gegenüber dem Geschäftsführer sind der Präsident, die Vizepräsidenten und der Schatzmeister.
  4. Der Geschäftsführer nimmt an den Mitgliederversammlungen, Vorstands- und Präsidiumssitzungen ohne Stimmrecht teil.

§ 19 Beschlussfassung, Protokollierung

  1. Wenn in einzelnen §§ der Satzung nichts anderes bestimmt ist, fassen alle Organe des Vereins ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
    Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

E. Vereinsjugend

§ 20 Die Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze nach § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Vereins.
  2. Das nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
  3. Der/die Vereinsjugendleiter/in bzw. der/die Stellvertreter/in wird von der Jugendversammlung nach den Bestimmungen der Jugendordnung gewählt und ist Mitglied des Vorstands.
  4. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
  5. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

F. Sonstige Bestimmungen

§ 21 Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

§ 22 Vereinsordnungen

Im Verein gibt es u. a. folgende Ordnungen:
a) Ehrenordnung,
b) Beitragsordnung,
c) Finanzordnung,
d) Geschäftsordnung,
e) Verwaltungsordnung.
Sollten sich Sektionen Ordnungen geben, dürfen diese weder dieser Satzung noch den Vereinsordnungen widersprechen.

§ 23 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
  3. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Im Übrigen gelten für die Kassenprüfung/Rechnungslegung die entsprechenden Regelungen des Vereinsgesetzes - Bundesgesetz über die Vereine - in der jeweils geltenden Fassung.

G. Schlussbestimmungen

§ 24 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung zwei nach außen Vertretungsbefugte gem. § 26 BGB als die Liquidatoren des Vereins zu bestellen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Chemnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  • § 25 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17. September 2022 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Die bisher gültige Satzung des Vereins tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.